Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-seitig umzusetzen, gehört seit dem 28. Juni 2025 für viele Unternehmen zur Pflicht. Wer Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft, muss seine digitale Verkaufsstrecke so gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können.
Über ein Jahr nach dem Stichtag zeigt sich: Viele Shops, Buchungsportale und Apps sind noch nicht so weit. Gleichzeitig arbeitet die zuständige Marktüberwachung inzwischen regulär, und Wettbewerber sowie Verbände schauen genauer hin.
Dieser Ratgeber erklärt dir, wann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für deine Website gilt, welche Anforderungen konkret dahinterstehen und wie du die Umsetzung strukturiert angehst, statt in hektische Einzelmaßnahmen zu verfallen.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für eine Website?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Für eine Website bedeutet es: Wer online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern anbahnt oder abschließt, muss Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. Maßstab in der Praxis ist die Norm EN 301 549, die auf den WCAG-Kriterien der Stufe AA aufbaut.
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft nicht nur Websites, sondern auch bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones, Geldautomaten oder E-Book-Reader sowie Dienstleistungen wie Bankangebote, Telekommunikation und Personenbeförderung. Für die meisten Unternehmen ist jedoch der elektronische Geschäftsverkehr der entscheidende Punkt: Onlineshops, Buchungsstrecken und Apps, über die Kundinnen und Kunden kaufen oder Verträge schließen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website: Wann gilt die Pflicht?
Die zentrale Frage lautet nicht, ob du eine Website betreibst, sondern was du darüber anbietest und an wen. Beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Pflichten zu prüfen, heißt deshalb zuerst: dein Geschäftsmodell ehrlich zu analysieren.
Diese Angebote fallen typischerweise unter das Gesetz
- Onlineshops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Waren bestellen und bezahlen.
- Buchungs- und Terminportale, etwa für Reisen, Tickets, Kurse oder Dienstleistungen mit Vertragsschluss.
- Apps, über die Kundinnen und Kunden Verträge abschließen, Abos verwalten oder Käufe tätigen.
- Online-Banking und andere Bankdienstleistungen für Verbraucher.
- Websites, auf denen ein Vertrag zwar nicht vollständig abgeschlossen, aber konkret angebahnt wird, zum Beispiel über einen Konfigurator mit Bestellanfrage. Hier ist die Abgrenzung im Einzelfall umstritten.
Diese Fälle sind in der Regel nicht erfasst
Eine reine Unternehmenswebsite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das BFSG. Gleiches gilt für Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten. Ein B2B-Portal mit Login für Händler ist also normalerweise nicht betroffen, solange Verbraucher dort nicht bestellen können.
Vorsicht bei Mischformen: Wenn dein B2B-Shop für jeden zugänglich ist und keine wirksame Prüfung der Unternehmereigenschaft erfolgt, kann die Abgrenzung kippen. Dokumentiere deshalb, wie du Geschäftskunden identifizierst. Beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Angebote sauber abzugrenzen, spart dir später Diskussionen mit Behörden oder Mitbewerbern.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Beide Kriterien müssen zusammenkommen. Halte die Zahlen für deinen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Check schriftlich fest, denn sie können sich von Jahr zu Jahr ändern.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller von Produkten. Außerdem lohnt es sich auch für kleine Anbieter, freiwillig nachzurüsten. Barrierefreie Shops erreichen mehr Menschen, auch ältere Kundinnen und Kunden oder Nutzer mit temporären Einschränkungen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website: Welche Anforderungen gelten?
Das Gesetz selbst enthält keine Checkliste mit HTML-Vorgaben. Es verweist auf allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen, die eine Rechtsverordnung konkretisiert. Technisch orientierst du dich an der europäischen Norm EN 301 549 und damit an den WCAG 2.1 auf Stufe AA. Viele Agenturen arbeiten bereits mit der neueren Version WCAG 2.2, die einige zusätzliche Kriterien enthält.
Die vier Prinzipien der WCAG
- Wahrnehmbar: Bilder brauchen Alternativtexte, Videos Untertitel, und Texte müssen ausreichend Kontrast zum Hintergrund haben.
- Bedienbar: Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein, ohne Tastaturfallen und mit sichtbarem Fokus.
- Verständlich: Formulare erklären Fehler klar, Navigation und Beschriftungen bleiben konsistent, die Sprache der Seite ist korrekt ausgezeichnet.
- Robust: Der Code ist so aufgebaut, dass Screenreader und andere assistive Technologien ihn zuverlässig interpretieren können.
Typische Schwachstellen in Onlineshops
In der Praxis scheitern Shops selten an einzelnen Texten, sondern an komplexen Komponenten. Häufige Problemzonen sind Cookie-Banner, die sich nicht per Tastatur schließen lassen, Produktfilter ohne Beschriftung, Bildergalerien ohne Alternativtexte und Captchas ohne barrierefreie Alternative.
Besonders kritisch ist der Checkout. Wenn ein Screenreader-Nutzer das Pflichtfeld für die Lieferadresse nicht erkennt oder den Bezahlbutton nicht erreicht, ist die gesamte Dienstleistung nicht barrierefrei. Auch eingebundene Zahlungsdienste, Chat-Widgets und Bewertungstools von Drittanbietern gehören zur Verkaufsstrecke. Ein Audit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-weit beginnt deshalb immer beim Checkout.
Die Pflicht zur Barrierefreiheitsinformation
Zusätzlich zur technischen Umsetzung verlangt das Gesetz Informationen darüber, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Angaben stellst du in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereit, selbst in barrierefreier Form. In der Praxis hat sich dafür eine eigene Seite zur Barrierefreiheit etabliert, die aus dem Footer verlinkt ist.
Diese Seite beschreibt die Dienstleistung allgemein, erklärt, wie sie funktioniert, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Formulierungen wie „Wir bemühen uns um Barrierefreiheit“ reichen nicht. Beschreibe konkret, welche Standards du anwendest und wo es noch Einschränkungen gibt.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website: Wer kontrolliert und was droht?
Für die Marktüberwachung bei Dienstleistungen haben die Bundesländer eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Nach Angaben der bayerischen Gewerbeaufsicht hat sie ihre Zuständigkeit am 26. September 2025 vollständig übernommen.
Die Behörde kann Angebote prüfen, Nachbesserungen verlangen und im äußersten Fall die Einstellung einer Dienstleistung anordnen. Verstöße gegen bestimmte Pflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Beschwerden, Verbandsklagen und Abmahnungen
Verbraucherinnen und Verbraucher können bei der Marktüberwachung beantragen, gegen einen Anbieter einzuschreiten. Zudem sieht das Gesetz Rechtsschutzmöglichkeiten für anerkannte Verbände vor. Das Risiko kommt also nicht nur von der Behörde.
Seit dem Stichtag berichten Kanzleien und Branchenmedien außerdem über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern. Ob und in welchem Umfang die BFSG-Vorgaben als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts gelten, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt (Stand Oktober 2026). Lass dich im Zweifel von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten, bevor du auf eine Abmahnung reagierst.
Ausnahmen, Übergangsfristen und unverhältnismäßige Belastung
Das BFSG kennt neben der Kleinstunternehmen-Regel weitere Ausnahmen. Sie sind jedoch eng gefasst und eignen sich nicht als Ausrede für ein Projekt, das nie startet.
- Grundlegende Veränderung: Würde die Barrierefreiheit das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern, entfällt die Pflicht für die betroffenen Anforderungen.
- Unverhältnismäßige Belastung: Wenn die Umsetzung gemessen an Kosten und Nutzen unzumutbar wäre, kann sich ein Anbieter darauf berufen. Die Beurteilung musst du nachvollziehbar dokumentieren und regelmäßig überprüfen.
- Übergangsregeln: Für Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals gelten längere Fristen. Ob eine Übergangsregel auf deine konkrete Website passt, solltest du rechtlich prüfen lassen.
Wichtig: Wer Fördermittel oder externe Budgets für Barrierefreiheit erhält, kann sich in der Regel nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Und eine Ausnahme schützt nur die Teile, für die sie wirklich greift, nicht die gesamte Website.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website umsetzen: 7 Schritte
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern eine Qualitätseigenschaft deines digitalen Angebots. Der folgende Ablauf hat sich in vielen Unternehmen bewährt.
- Betroffenheit klären: Prüfe, ob du Verträge mit Verbrauchern online anbahnst oder abschließt und ob du die Kleinstunternehmen-Ausnahme erfüllst. Halte das Ergebnis schriftlich fest.
- Bestand aufnehmen: Liste alle relevanten Seiten, Apps und Komponenten auf: Startseite, Produktseiten, Suche, Warenkorb, Checkout, Kundenkonto, Kontaktformular und eingebundene Drittanbieterdienste.
- Audit durchführen: Kombiniere automatisierte Tests mit manueller Prüfung. Automatische Tools finden nur einen Teil der Fehler. Tastaturtests und Tests mit Screenreadern sind unverzichtbar, idealerweise mit Menschen, die assistive Technologien täglich nutzen.
- Prioritäten setzen: Beginne mit der kritischen Kaufstrecke. Ein barrierefreier Checkout bringt mehr als ein perfekt optimiertes Impressum.
- Umsetzen und Komponenten zentral beheben: Repariere Fehler im Theme, im Designsystem oder in den Vorlagen, nicht Seite für Seite. So profitieren alle Inhalte gleichzeitig.
- Informationen veröffentlichen: Erstelle die Barrierefreiheitsinformation und verlinke sie gut sichtbar. Passe gegebenenfalls deine AGB an.
- Prozesse verankern: Integriere Barrierefreiheit in Redaktionsrichtlinien, Ausschreibungen und Abnahmen. Jede neue Funktion wird vor dem Livegang geprüft.
Arbeitest du mit einer Agentur oder einem externen Dienstleister, nimm die Anforderungen ausdrücklich in den Vertrag auf: Prüfstandard, Abnahmekriterien und Nachbesserungspflichten. Wenn du ohnehin über einen Partnerwechsel nachdenkst, hilft dir unser Leitfaden zum Thema IT-Dienstleister wechseln. Und wer die Frage stellt, ob eigenes Know-how sinnvoller ist, findet Argumente im Beitrag Inhouse-Entwicklung statt Agentur.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website: Warum Overlays nicht reichen
Viele Anbieter werben mit Plug-ins, die eine Website per Knopfdruck barrierefrei machen sollen. Diese sogenannten Overlays blenden eine Werkzeugleiste ein, mit der Nutzer etwa Schriftgröße oder Kontrast verändern. Fachleute aus der Barrierefreiheits-Community warnen seit Jahren, dass solche Tools strukturelle Probleme im Code nicht lösen.
Ein fehlendes Formularlabel, eine falsche Überschriftenhierarchie oder ein Button, der nur per Maus funktioniert, bleiben bestehen. Im ungünstigen Fall stören Overlays sogar die assistive Technik, die Nutzerinnen und Nutzer bereits verwenden. Für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Projekt zählt deshalb der Quellcode, nicht die Zusatzleiste.
Sinnvoll ist dagegen ein Blick auf die Plattform: Moderne Shopsysteme und Themes bieten zunehmend barrierefreie Standardkomponenten. Bei einem anstehenden Relaunch lohnt es sich, Barrierefreiheit als Muss-Kriterium in die Auswahl aufzunehmen.
Barrierefreiheit als Chance für Umsatz, SEO und Rechtssicherheit
Wer beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Anpassungen nur als Kostenfaktor sieht, verschenkt Potenzial. Barrierefreie Seiten sind klarer strukturiert, laden oft schneller und funktionieren auf allen Geräten besser. Davon profitieren alle Nutzerinnen und Nutzer, nicht nur Menschen mit Behinderungen.
Auch für die Suchmaschinenoptimierung gibt es Überschneidungen: saubere Überschriftenstruktur, aussagekräftige Linktexte, Alternativtexte für Bilder und semantisches HTML helfen Screenreadern und Crawlern gleichermaßen. Barrierefreiheit ersetzt keine SEO-Strategie, aber sie stärkt deren technisches Fundament.
Ein weiterer Aspekt ist die Datenqualität im Kundenkontakt. Wenn Formulare verständlich sind und Fehlermeldungen klar, sinken Abbrüche und Rückfragen. Verwandte Pflichten wie Auskunftsrechte nach der DSGVO solltest du dabei mitdenken. Wie du Anfragen von Kundinnen und Kunden sauber bearbeitest, liest du in unserem Ratgeber zum DSGVO-Auskunftsersuchen.
Interne Verantwortung klar regeln
Barrierefreiheit scheitert oft an unklaren Zuständigkeiten. Marketing pflegt Inhalte, die IT betreut das Shopsystem, der Einkauf wählt Drittanbieter aus. Benenne für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-übergreifend eine verantwortliche Person, die den Überblick behält, Prüfungen koordiniert und als Ansprechpartnerin für Beschwerden dient.
Plane außerdem ein Budget für regelmäßige Re-Audits ein. Jede neue Kampagnenseite, jedes neue Plug-in und jedes Update des Shopsystems kann neue Barrieren erzeugen. Ein jährlicher Check der Kernstrecken ist ein realistischer Mindeststandard.
Offizielle Informationen zum Gesetz, zu Hintergründen und zur Marktüberwachung findest du beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Fazit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Pflichten strukturiert angehen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-seitig ernst zu nehmen, ist keine Kür mehr, sondern Teil guter Unternehmensführung. Wenn du online an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufst und kein Kleinstunternehmen bist, gilt die Pflicht bereits. Die Marktüberwachung arbeitet, Bußgelder sind möglich, und das Thema Abmahnungen ist noch in Bewegung.
Der beste Schutz ist ein strukturiertes Vorgehen: Betroffenheit dokumentieren, kritische Strecken prüfen, Fehler an der Quelle beheben und Barrierefreiheit in alle künftigen Projekte einbauen. Ziehe bei rechtlichen Detailfragen Fachleute hinzu. Wer jetzt sauber arbeitet, gewinnt Rechtssicherheit und eine Website, die für alle besser funktioniert.
Häufige Fragen zu Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website
Was verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Betreibern ab?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt von einer Website, über die Verbraucher Verträge anbahnen oder abschließen, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. In der Praxis gilt die Norm EN 301 549 mit den WCAG 2.1 auf Stufe AA als Maßstab. Zusätzlich musst du Informationen bereitstellen, wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt, etwa auf einer eigenen Seite zur Barrierefreiheit.
Welche Unternehmen sind beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-seitig ausgenommen?
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion und reine B2B-Angebote fallen nach überwiegender Auffassung ebenfalls nicht darunter. Im Einzelfall, etwa bei offenen B2B-Shops, solltest du die Abgrenzung rechtlich prüfen lassen.
Wann gilt das Gesetz und gibt es Übergangsfristen?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Produkte, die ein Dienstleister bereits vor diesem Datum rechtmäßig eingesetzt hat, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030, für Selbstbedienungsterminals längere Fristen. Für neue oder überarbeitete Onlineshops solltest du nicht auf Übergangsregeln setzen, sondern die Anforderungen direkt umsetzen und im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?
Bestimmte Verstöße gegen das BFSG können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Marktüberwachung Nachbesserungen anordnen und im äußersten Fall die Einstellung einer Dienstleistung verlangen. Zusätzlich sind Beschwerden von Verbrauchern, Verbandsverfahren und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar, deren Reichweite juristisch noch nicht abschließend geklärt ist.
Warum reicht ein Barrierefreiheits-Overlay nicht aus?
Overlays ergänzen eine Werkzeugleiste für Schriftgröße oder Kontrast, beheben aber keine strukturellen Fehler im Code. Fehlende Formularlabels, falsche Überschriften oder Buttons ohne Tastaturbedienung bleiben bestehen. Für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-seitig zählt die tatsächliche Zugänglichkeit des Angebots. Deshalb solltest du Fehler im Theme, in Vorlagen und Komponenten direkt beheben.
